Verkehrssicherungspflicht

Die Verkehrssicherungspflicht bezeichnet die rechtliche Verpflichtung, Gefahrenquellen zu erkennen und angemessene, zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden an Leben, Gesundheit oder Eigentum Dritter zu verhindern.

Sie trifft grundsätzlich denjenigen, der eine Gefahrenquelle schafft, unterhält oder beherrscht. Rechtsgrundlage ist vor allem § 823 Abs. 1 BGB sowie die hierzu entwickelte Rechtsprechung.

Dabei geht es nicht um absolute Gefahrlosigkeit. Maßgeblich ist vielmehr, welche Sicherungsmaßnahmen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung erforderlich und zumutbar sind. Restrisiken, die zum allgemeinen Lebensrisiko gehören, müssen nicht ausgeschlossen werden.

Im Schulbereich hat die Verkehrssicherungspflicht eine besondere Bedeutung, da sich dort Kinder und Jugendliche aufhalten, die eines erhöhten Schutzes bedürfen. Verantwortlich für die Verkehrssicherungspflicht können je nach dienstlichen Aufgabenbereich Mitarbeiter der Schulträger, Schulleitung und Lehrer sein. Schulträger (z. B. Kommunen, Landkreise) tragen in der Regel die Verantwortung für die bauliche Sicherheit von Schulgebäuden und Außenanlagen. Schulleitungen haben eine Organisations‑ und Kontrollpflicht hinsichtlich der sicheren Nutzung der Einrichtungen im laufenden Schulbetrieb. Lehrkräfte und weiteres Personal wirken im Rahmen ihrer Aufgaben bei Aufsicht und Gefahrenvermeidung mit, ersetzen jedoch nicht die bauliche Verkehrssicherungspflicht. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht ist die sichere Gestaltung von Treppen, Geländern und Verglasungen, sowie die standsichere Ausstattung (z. B. Tafeln, Displays, Sportgeräte) zu gewährleisten. Eine regelmäßige Sicht‑ und Funktionsprüfung zur Absicherung erkennbarer Gefahrenstellen im Innen‑ und Außenbereich ist hierfür unerlässlich. Die Rechtsprechung bestätigt regelmäßig, dass Schulträger und im Rahmen der Delegation dienstlicher Aufgaben Schulleitung und Lehrkräfte für vorhersehbare Gefahren im Schulgebäude haften, wenn diese nicht ausreichend abgesichert sind.

Wird die Verkehrssicherungspflicht verletzt und kommt es dadurch zu einem Schaden, können Schadensersatz‑ und Schmerzensgeldansprüche entstehen. Im öffentlichen Bereich erfolgt dies häufig über die Amtshaftung (§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG), wobei in der Praxis zunächst die jeweilige Körperschaft (z. B. Kommune) haftet. Gerichte stellen klar: Unterlassene oder unzureichende Sicherungsmaßnahmen bei erkennbaren Gefahren können eine Haftung begründen, insbesondere in Schulen mit schutzbedürftigen Personen.

Die Verkehrssicherungspflicht ist ein zentrales Element des Sicherheits‑ und Haftungsmanagements im Schulbereich. Für Schulträger und Schulen bedeutet sie, Risiken systematisch zu erkennen, geeignete Maßnahmen umzusetzen und diese regelmäßig zu überprüfen. So lassen sich nicht nur rechtliche Risiken minimieren, sondern vor allem Sicherheit und Vertrauen im schulischen Alltag stärken.

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